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BBK Nr. 20 vom

Führt die Verlängerung der Investitionsfristen beim § 7g EStG zur Verdopplung der Höchstbeträge?

Zweifelsfragen beim Übergang

Falco Hänsch

In der steuerlichen Gestaltungsberatung nehmen die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG seit jeher eine Spitzenposition ein. Durch die Folgen der Corona-Krise sind aber geplante Investitionen derzeit vielfach unmöglich, so dass der Gesetzgeber schrittweise die Investitionsfristen verlängert hat. Hier stellt sich die Frage, ob die Erweiterung des grundsätzlich dreijährigen Investitionszeitraums auf bis zu sechs Jahre Auswirkungen auf die Höchstbeträge hat.

§ 7g EStG bestimmt sowohl für die Investitionsfrist als auch für den Höchstbetrag einen Dreijahreszeitraum. Diese gesetzliche Regelung führt zu dem Ergebnis, dass regulär ohne Fristverlängerungen nur ein betriebsbezogener Höchstbetrag von 200.000 € in Betracht kommt. Damit ist sichergestellt, dass die insgesamt an einem Stichtag offenen Investitionsabzugsbeträge eines Betriebs höchstens 200.000 € betragen.

Daher könnte man die Auffassung vertreten, dass die pandemiebedingten vorübergehenden Investitionsfristverlängerungen auf vier bis sechs Jahre den Höchstbetrag nicht vergrößern. Dann dürften Betriebe weiterhin Investitionsabzugsbeträge nur bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 € abziehen. Es ist auc...