Zusammenveranlagung von Ehegatten für das Kalenderjahr des Todes des Ehegatten. Soweit Ausgleich oder Abzug von Verlusten unterblieben sind, kein Verlustabzug in Folgejahren
Leitsatz
1. Schlägt ein Ehegatte die Erbschaft nach dem verstorbenen anderen Ehegatten aus, so ist zur Zusammenveranlagung im Todesjahr die Zustimmung des Erben erforderlich.
2. Verluste des einen Ehegatten in den Vorjahren können in den Folgejahren nicht zum Abzug zugelassen werden, soweit im Fall der Zusammenveranlagung der Eheleute ein Ausgleich oder Abzug der Verluste möglich war.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 188 QAAAA-91482
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