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Verfahrensrecht | Anwendung der Mitteilungsverordnung (BMF)
Das BMF hat die bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in der Anlage 1 des um Zahlungen an Strafgefangene im Justizvollzug ergänzt ().
Hintergrund: Behörden haben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 der Mitteilungsverordnung (MV) den Finanzbehörden Zahlungen mitzuteilen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.
Die Finanzbehörden können aber nach § 2 Absatz 2 MV Ausnahmen von dieser Mitteilungspflicht zulassen, wenn die Zahlungen geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Die hiernach bundeseinheitlich zugelassenen Ausnahmen von der...