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Besteuerung für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers
Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen ist, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollständig, sondern zeitanteilig zu (Bezug: Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959).
Im Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 gilt wie auch in Art. 15 des OECD-Musterabkommens das Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat, so der BFH. Für grenzüberschreitend tätige Berufskraftfahrer liegt demnach der Arbeitsort dort, wo sie sich mit dem ihnen anvertrauten Fahrzeug j...