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Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit des in § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehls (FG)
Gegen den in
§ 52 Abs.
10 Satz 4 EStG enthaltenen Anwendungsbefehl, der die
Anwendung des
§ 5a Abs. 4
Satz 5 bis 7 EStG für alle Wirtschaftsjahre nach dem
regelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es sich nicht um
eine echte Rückwirkung handelt. Der Gesetzgeber hat mittels der neu eingefügten
Sätze 5 bis 7 des
§ 5a Abs. 4
EStG vielmehr die bestehende, über Jahrzehnte geübte
Verwaltungspraxis formal in Gesetzesform gegossen und ihre Anwendbarkeit für
alle Wirtschaftsjahre nach dem
sichergestellt ( und 5 K 47/21 (deckungsgleich) sowie 5 K 48/21;
Revisionen anhängig, BFH-Az. IV R 12/22, IV R 13/22 und IV R
14/22).
Hintergrund: Gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ist ein nach Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelter und nach Satz 2 gesondert und einheitlich festgestellt...