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Kommentierte Nachricht BBK 20/2022 S. 932

Buchführung | Aufbewahrung von Schichtzetteln bei einem Taxiunternehmer

Ein Taxiunternehmer muss unabhängig von seiner Gewinnermittlungsart Schichtzettel nach § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Diese Pflicht besteht nur dann nicht, wenn der Inhalt der Schichtzettel täglich unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das Kassenbuch übertragen wird, das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführt wird.

Die Verletzung der Aufbewahrungspflicht stellt einen gravierenden Verstoß gegen die formellen Buchführungspflichten dar, der zu einer Hinzuschätzung nach § 162 AO berechtigt.

Das FG [i]Aufbewahrungspflicht auch bei der EÜRleitet die Aufbewahrungspflicht aus § 147 AO ab, der wiederum akzessorisch zur Aufzeichnungspflicht des § 146 Abs. 1 AO ist, also dann greift, wenn eine Aufzeichnungspflicht besteht. Die Aufzeichnungspflicht für Schichtzettel folgt aus § 22 UStG i. V. mit §§ 63 ff. UStDV, und sie gilt auch für Taxiunternehmer, die ihren Gewinn durch EÜR nach ermitteln.