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Neufassung des Auslandstätigkeitserlasses
Mit dem Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 997) hat das BMF die Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten (Auslandstätigkeitserlass, ATE) mit Wirkung ab dem neu gefasst und insbesondere im Hinblick auf die unionsrechtlichen Erfordernisse angepasst.
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Arbeitnehmer und EU-/EWR-Arbeitgeber: [i]Unbeschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Arbeitseinkünften aus einem Staat ohne DBABasierend auf der Ermächtigungsvorschrift in § 34c Abs. 5 EStG gilt der Auslandstätigkeitserlass nur für den von § 34c Abs. 1 EStG erfassten Personenkreis, d. h. für unbeschränkt Steuerpflichtige, die ausländische Arbeitseinkünfte aus einem Staat beziehen, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen ist. Der persönliche Anwendungsbereich wurde von inländischen Arbeitgebern [i]Erweiterung von inländischen auf EU-/EWR-Arbeitgeberauf Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet − EU-/EWR-Arbeitgeber ( ), erweitert, um die Vorgaben des EuGH aus dem Urteil v. - C-544/11 „Petersen“ (BStBl 2013 II S. 847) umzusetzen. In diesem Zusammenhang ist fraglich, wie der Arbeitgebe...