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OLG Hamburg 20.05.2022 7 W 57/22, NWB 39/2022 S. 2743

Prozessvertretung | Zu frühes Verlassen eines Gerichtstermins

Bei seiner Zeitplanung für einen anberaumten Gerichtstermin muss der zu einer bestimmten Uhrzeit geladene Rechtsanwalt nicht nur damit rechnen, einige Zeit auf den Beginn der Verhandlung warten zu müssen, sondern einkalkulieren, dass auch der Termin selbst eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Ist seine Zeitplanung zu knapp und verlässt er deshalb den Terminsort vor Aufruf der Sache, ist sein Ausbleiben in dem Termin nicht unverschuldet.

Anmerkung:

Die Partei, die längere Zeit auf den Aufruf ihrer Sache warten muss und daher nicht mehr in der Lage ist, den verspätet beginnenden Termin wahrzunehmen, darf einen Antrag auf Verlegung dieses Termins stellen. Ein Terminverlegungsantrag muss so genau begründet werden, dass dem Gericht eine Prüfung der Erhebli...