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FG Münster  v. - 13 K 1563/20 AO

Gesetze: AO § 179 Abs. 2 Satz 2; StAuskV § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; GKG § 39 Abs. 1; AO § 89

Verfahren

Gebührenbemessung für eine verbindliche Auskunft

Leitsatz

1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft bestimmt sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen.

2. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet, wobei auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der auf Grund der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung und demjenigen Steuerbetrag abzustellen ist, der bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung entstehen würde.

3. Wenn eine einheitliche Gebühr für mehrere Antragsteller festzusetzen ist, sind die Gegenstandwerte aller gestellten Anträge zusammenzurechnen.

4. Der kombinierte Ansatz einer Gegenstands- und einer Zeitgebühr für eine erteilte Auskunft ist rechtswidrig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAJ-22688

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