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NWB Nr. 39 vom Seite 2787

Änderungen der BOStB zum 1.8.2022 in Kraft getreten

Satzungsversammlung beschließt nur allernötigste Anpassungen an Entwicklungen im Berufsrecht

Tim Günther

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl 2021 I S. 2363) ist am in Kraft getreten. Durch das Gesetz sind vor allem die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit in Gesellschaften umfassend reformiert worden. Die Reform machte auch Anpassungen der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) notwendig, die die Satzungsversammlung in ihrer Sitzung am beschlossen hat. Auch kleine Änderungen an der Fachberaterordnung hat die Versammlung vollzogen. Nach der Genehmigung des geänderten Regelwerks durch das Bundesfinanzministerium am sind die Änderungen ebenfalls am in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen sollten Steuerberatern bekannt sein.

I. Eigenverantwortlichkeit

[i]Zur Annahme von Mandaten durch berechtigte PersonenNach § 3 Abs. 2 BOStB a. F. musste die Annahme von Mandaten durch einen Steuerberater oder „einen sozietätsfähigen Berufsträger“ erfolgen. In der neuen Fassung spricht § 3 Abs. 2 BOStB davon, dass die Annahme von Mandaten durch einen Steuerberater „oder eine andere Person nach § 3 Nr. 1 StBerG“ erfolgen muss. Die Änderung wurde vollzogen, da die „Sozietät“ nunmehr von d...