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Änderungen der BOStB zum 1.8.2022 in Kraft getreten
Die große Reform des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ist am in Kraft getreten. Sie machte Anpassungen der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) notwendig. Die wichtigsten Neuerungen (vor allem zur Eigenverantwortlichkeit, der Schweigepflicht, der Interessenkollision, der Werbung und der Firmierung) sollten Steuerberatern bekannt sein.
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Eigenverantwortlichkeit
[i]Zur Annahme von Mandaten durch berechtigte PersonenNach § 3 Abs. 2 BOStB a. F. musste die Annahme von Mandaten bisher durch einen Steuerberater oder „einen sozietätsfähigen Berufsträger“ erfolgen. In der neuen Fassung spricht § 3 Abs. 2 BOStB davon, dass die Annahme von Mandaten durch einen Steuerberater „oder eine andere Person nach § 3 Nr. 1 StBerG“ erfolgen muss. Die Änderung wurde vollzogen, da die „Sozietät“ nunmehr von dem Begriff der Berufsausübungsgesellschaft (§ 49 StBerG) umfasst ist. Die Berufsausübungsgesellschaft stellt insoweit eine berufsrechtliche Hülle dar, welche unabhängig von der gewählten Rechtsform (vgl. § 49 Abs. 2 StBerG) vorliegt. Deshalb ist nicht mehr auf den „sozietätsfähigen Berufsträger“ abzustellen, sondern auf sämtliche Personengruppen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.