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Steuerliche Anerkennung von
Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR;
Änderung
der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten
und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug: (BStBl 1999 I S. 680)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.581 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnena) für Verheiratete2.054 DMb) für Ledige1.027 DM
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.
Das (BStBl 1999 I S. 680) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.