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ABC: B 4 . Belegzwang
1. Belegzwang in der Buchführung. Nach dem Grundsatz ”Keine Buchung ohne Beleg” ist der Buchungsbeleg die Grundlage jeder Buchung. Der Belegzwang und die Verpflichtung, die Belege ordnungsgemäß aufzubewahren, sind daher GoB (Bilstein HwStR, 2. Auflage 1981 München/Bonn S. 188 Stichwort: Belegzwang). Eine Buchführung ist nicht ordnungsmäßig, wenn die Belege fehlen, wobei es ohne Belang ist, ob die Unterlagen ohne Verschulden des Stpfl. vernichtet wurden ( StRK EStG bis 1974 § 5 Rn. 311).
2. Nachweis- und Belegpflicht bei Ausgaben außerhalb der Buchführung. Eine Nachweis- und Belegpflicht besteht vor allem dann, wenn Ausgaben als BA, WK, SA oder agw. Bel. geltend gemacht werden. Der Stpfl. ist zwar insoweit nicht zur Auf- bewahrung von Belegen verpflichtet (Nieland in Littmann/Bitz/Hellwig, 15. Aufl. § 18 Rn. 318). Ihn treffen aber gemäß nachstehenden Ausführungen negative Folgen, wenn er es nicht tut.
Soweit steuerrechtliche Normen den Abzug von Aufwendungen nicht untersagen (wie etwa in § 4 Abs. 5 EStG), sind sie nur zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. sie jederzeit nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Hiervon geht z. B. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG aus...BStBl 1968 II 126BStBl 1978 II 338BStBl 1992 II 855