Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug: (BStBl 2011 I S. 736)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1.657 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1.314 Euro;
für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 657 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 289 Euro.
Das (BStBl 2011 I S. 736) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5 -
S 2353/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 262
DB 2012 S. 487 Nr. 9
DStR 2012 S. 465 Nr. 9
EStB 2012 S. 135 Nr. 4
GStB 2012 S. 14 Nr. 4
StB 2012 S. 104 Nr. 4
StBW 2012 S. 206 Nr. 5
DAAAE-03299