Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.617 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.283 Euro
für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 641 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 283 Euro.
Das (BStBl 2011 I S. 41) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Hinweis des BayLfSt:
Tabellarische Übersicht
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Umzüge vom ___ bis
___ | BMF vom | Fundstelle |
bis | BStBl 2003 I S.
416 | |
bis | BStBl 2008 I S. 1073 | |
bis | BStBl 2010 I S.
765 | |
bis | BStBl
2011 I S. 41 | |
ab | BStBl
2011 I S.
736 |
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2353.1.1-6/8 St
32
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
BY § 9
EStG Karte 12.1 - 41/2011 -
HAAAD-88768