Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2353.1.1-6/8 St 32

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.617 Euro.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt

    1. für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.283 Euro

    2. für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 641 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 283 Euro.

Das (BStBl 2011 I S. 41) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Hinweis des BayLfSt:

Tabellarische Übersicht


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Umzüge vom ___ bis ___
BMF vom
Fundstelle
bis
BStBl 2003 I S. 416
bis
BStBl 2008 I S. 1073
bis
BStBl 2010 I S. 765
bis
BStBl 2011 I S. 41
ab
BStBl 2011 I S. 736

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2353.1.1-6/8 St 32

Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY § 9 EStG Karte 12.1 - 41/2011 -
HAAAD-88768