Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug:
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab1.603 Euro.Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab1.271 Eurofür Ledige bei Beendigung des Umzugs
Tabelle in neuem Fenster öffnenab636 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 280 Euro.
Das (BStBl 2008 I S. 1073) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5
-S 2353/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 767
BB 2010 S. 2597 Nr. 43
DB 2010 S. 2310 Nr. 42
DStR 2010 S. 2083 Nr. 41
DStZ 2010 S. 820 Nr. 22
EStB 2010 S. 417 Nr. 11
StB 2010 S. 382 Nr. 11
StBW 2010 S. 983 Nr. 21
QAAAD-54018