BMF - IV C 5 - S 2353/08/10007 BStBl I 2008 S. 1076 Nr. 21

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , ,

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , sowie Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs

ab 1.473 €

ab 1.514 €

ab 1.584 €.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

ab 1.171 €

ab 1.204 €

ab 1.256 €

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

ab 585 €

ab 602 €

ab 628 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 258 €, zum um 265 € sowie zum um 277 €.

Das (BStBl 2003 I S. 416) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 5 - S 2353/08/10007

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 1076
DStR 2009 S. 273 Nr. 6
EStB 2009 S. 64 Nr. 2
StB 2009 S. 16 Nr. 1
StBW 2009 S. 8 Nr. 1
PAAAD-02329