Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR 2008; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab , ,
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab , sowie Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
ab 1.473 €
ab 1.514 €
ab 1.584 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
ab 1.171 €
ab 1.204 €
ab 1.256 €
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs
ab 585 €
ab 602 €
ab 628 €.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 258 €, zum um 265 € sowie zum um 277 €.
Das (BStBl 2003 I S. 416) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - IV C 5 -
S 2353/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 1076
DStR 2009 S. 273 Nr. 6
EStB 2009 S. 64 Nr. 2
StB 2009 S. 16 Nr. 1
StBW 2009 S. 8 Nr. 1
PAAAD-02329