LStR R 9.9 (Zu
§ 9 EStG)
Zu
§ 9 EStG
R 9.9 Umzugskosten
Einführung(1) Die Lohnsteuer-Richtlinien 2008
(LStR
2008) enthalten im Interesse einer
einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden
Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des
Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie
Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur
Verwaltungsvereinfachung.(2) 1Die LStR
2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für
Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem
31.12.2007 enden, und für sonstige
Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem
31.12.2007 zufließen.
2Sie gelten auch für frühere Zeiträume,
soweit sie geänderte Vorschriften des Einkommensteuergesetzes betreffen,
die vor dem 1.1.2008 anzuwenden sind.
3Die LStR 2008 sind
auch für frühere Jahre anzuwenden, soweit sie lediglich eine
Erläuterung der Rechtslage darstellen.
4Die
obersten Finanzbehörden der
Länder können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) die in den
Lohnsteuer-Richtlinien festgelegten
Höchst- und Pauschbeträge ändern, wenn eine Anpassung an neue
Rechtsvorschriften oder an die wirtschaftliche Entwicklung geboten ist.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden
Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr
anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz
2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.10.2002
(BGBl. I S. 4210,
BStBl I S. 1209), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur weiteren
Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332),
zu Grunde.