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BBK Nr. 22 vom Seite 992

Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in der Buchführung

Systematik, Besonderheiten und Fallstricke (Teil 1)

Dr. Johannes Riepolt

Die Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG stellt eine Methode zur Ermittlung der Einkünfte im Rahmen einer der drei Gewinneinkunftsarten dar (Gewinnermittlungsmethode). Sofern Steuerpflichtige nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen und dies auch nicht freiwillig tun, kann die Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsmethode Anwendung finden.

Mit fortschreitender Digitalisierung der Aufzeichnungs- und Buchführungssysteme werden auch Einnahmen-Überschussrechnungen vermehrt nicht mehr formlos, sondern in Buchhaltungsprogrammen abgebildet. Hierbei ergeben sich zahlreiche Besonderheiten, da die Buchhaltungsprogramme überwiegend auf eine bilanzielle Gewinnermittlung ausgerichtet sind, was sich insbesondere bei den Sachverhalten, bei denen Einzahlungen nicht zugleich Erträge bzw. Auszahlungen nicht zugleich Aufwendungen darstellen, zeigt. Dennoch können einer gebuchten Einnahmen-Überschussrechnung die etablierten Standardkontenrahmen zugrunde gelegt werden. Die Standardkontenrahmen werden zudem reduziert auf die bei einer Einnahmen-Überschussrechnung relevanten Konten bereitgestellt.

Dieser erste Teil des Beitrags stellt die Systematik und die wesentlichen Besonderheiten einer gebuchten Einnahmen-Überschussrechnung dar und bildet zunächst die wichtigsten Sachverhalte ohne spezielle gesetzliche Grundlage ab. In Teil 2 des Beitrags werden die für die Praxis bedeutsamen Sachverhalte mit spezieller gesetzlicher Grundlage behandelt und die Anbindung an die Anlage EÜR erläutert.

I. Grundlagen

Die [i]Einnahmen-Überschussrechnung: Anwendung des Zufluss-/AbflussprinzipsEinnahmen-Überschussrechnung stellt eine einkommensteuerrechtliche Gewinnermittlungsmethode dar, bei der analog zum Betriebsvermögensvergleich die sog. Reinvermögensänderungstheorie Anwendung findet. Somit werden nicht nur laufende Einkünfte aus der zugrundeliegenden Einkunftsquelle, sondern auch Wertänderungen am Vermögensstamm erfasst. Der wesentliche Unterschied gegenüber dem S. 993Betriebsvermögensvergleich besteht in der grundsätzlichen Methodik, nach der die Wertänderungen erfasst werden:

  • Betriebsvermögensvergleich: Periodisierung von Zahlungen unter Anwendung des Realisationsprinzips und des Vorsichtsprinzips.

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Anwendung des Zuflussprinzips und des Abflussprinzips (Zahlungsstromorientierung).

Bei Anwendung [i]Zufluss-/Abflussprinzip wird teilweise durchbrochender Einnahmen-Überschussrechnung erfolgt grundsätzlich keine Periodisierung von Zahlungen, sondern es wird primär auf den betrieblichen Geldverkehr abgestellt. Damit wird der Grundidee Rechnung getragen, wonach die Einnahmen-Überschussrechnung eine erleichterte Gewinnermittlungsmethode für kleine Unternehmen und Nichtkaufleute darstellt. Das Abstellen auf den Zufluss bzw. Abfluss wird jedoch bei zahlreichen Sachverhalten durchbrochen, insbesondere beim Erwerb von Anlagevermögen und vergleichbaren Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sowie bei der Kreditfinanzierung.

Im Rahmen der Steuerdeklaration ist bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu beachten, dass diese nach § 25 Abs. 4 EStG, § 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist. Ausnahmen davon gibt es nur in sog. Veranlagungsfällen oder Härtefällen.

Auch bei der [i]Formale Anforderungen und GoBD gelten auch für Einnahmen-ÜberschussrechnungGewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind zahlreiche formale Anforderungen an die Anfertigung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen zu beachten (siehe hierzu insbesondere §§ 145 Abs. 1, 146 Abs. 1 und 4, 147 AO). Ebenfalls gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) unabhängig von der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode.

II. Sachverhalte ohne spezielle gesetzliche Grundlage

1. Anlagevermögen

1.1 Zugang

Im Bereich des Anlagevermögens besteht in vielen Punkten Übereinstimmung bei der Buchungsweise zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung. So wird ein Erwerb von Anlagevermögen (Bar) auch im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung nach der Grundstruktur „Anlagevermögen an Bank“ erfasst. Da beide Kontenbereiche (Anlagevermögen und Bank) in einer zahlungsstromorientierten Gewinnermittlung nicht aufgenommen werden, resultiert daraus zutreffend keine Gewinnauswirkung.