Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche LohnsteuerAnmeldungen während der Corona-Krise
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher Folgendes bestimmt:
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
BMF v. - IV A 3 - S 0261/20/10001 :005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 474
BB 2020 S. 1046 Nr. 19
DStR 2020 S. 883 Nr. 17
DStZ 2020 S. 386 Nr. 11
EStB 2020 S. 174 Nr. 5
FR 2020 S. 478 Nr. 10
GmbH-StB 2020 S. 176 Nr. 6
MAAAH-47167