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BFH Urteil v. - X R 23/95 BStBl 2000 II S. 267

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Nr. 2EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1EStG § 11EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. aBewG § 12 Abs. 3 Satz 1

Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlasst sind, können als WK bei Einkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar sein

Leitsatz

Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrages veranlasst sind, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen abziehbar sein, wenn der Rentenberechtigte (Steuerpflichtiger) nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung bei Vertragsschluss, damit rechnen kann, dass die Einnahmen (in Höhe der Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 267
BB 2000 S. 658 Nr. 13
BFH/NV 2000 S. 797 Nr. 6
DB 2000 S. 699 Nr. 14
DStR 2000 S. 515 Nr. 12
DStRE 2000 S. 337 Nr. 7
FR 2000 S. 462 Nr. 8
INF 2000 S. 283 Nr. 9
CAAAA-88637

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