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RENO Nr. 5 vom Seite 5

Fragerecht des Arbeitgebers

Professor Dr. Peter Pulte

Der Arbeitgeber ist aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich berechtigt, den Abschluss eines Arbeitsvertrages von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere von der Beantwortung bestimmter Fragen. Er hat jedoch gegenüber dem Bewerber kein uneingeschränktes Fragerecht.

Persönlichkeitsrecht

Fragerechtsbeschränkungen ergeben sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein einheitliches subjektives, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Sie dient einem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers und soll verhindern, dass an Bewerber Fragen gerichtet werden, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, deren Beantwortung der Bewerber aber kaum ausweichen kann. Denn verweigert er eine Antwort, gefährdet er von vornherein seine Einstellung. Beantwortet er aber die Frage wahrheitswidrig, riskiert er eine spätere Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Aus dieser Zwangssituation soll der Bewerber durch die rechtliche Begrenzung des Fragerechts befreit werden.

Das Persönlichkeitsrecht ist abzuwägen gegenüber den Interessen des Arbeitgebers an einer möglichst ungestört...

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