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Verschonung eines Grundstücks im Grundvermögen – Teil 2
Während in den zurückliegenden Beiträgen (vgl. STFAN 12/2021 S. 9 und STFAN 01/2022 S. 16) die grundsätzliche Bewertung eines Grundstücks im Grundvermögen aufgezeigt wurde, widmen sich die folgenden Ausführungen nun den Verschonungsregelungen, die im Erbschaftsteuergesetz für diese wirtschaftlichen Einheiten vorgesehen sind. Neben den theoretischen Grundlagen zu jeder einzelnen Norm beinhalten die Beiträge der Reihe auch diverse Beispiele und ein abschließend zusammenfassendes Schaubild, um eine sichere und praxisgerechte Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.
Erwerb eines „Familienheims“ von Todes wegen, § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG
Schon aus der gesetzlichen Stellung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG kann abgeleitet werden, dass sich diese Vorschrift in großen Zügen an der Verschonung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG orientieren wird, aber noch abweichende bzw. zusätzliche Tatbestandsmerkmale enthalten muss. Im Einzelnen stellen sich diese wie folgt dar (R E 13.4 ErbStR):
Erwerb von Todes wegen als Besteuerungstatbestand
Ehegatte oder Lebenspartner als Erbe
im Inland oder im EU-/EWR-Raum belegenes, bebautes Grundstück i. S. v. § 181 Abs. 1 Nr. 1 – 5 BewG als übertragenes Objekt
Nutzung des übertragenen Objekts als „Familienheim“ durch den Erblasser oder Hinderung dieser Nutzung aus zwingenden Gründen
keine schädliche Weiterga...