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Verfassungsbeschwerde zur zumutbaren Belastung
[i]Kanzler, NWB 46/2021 S. 3362, NWB UAAAH-94899Laut (NWB FAAAI-58483) zur vorläufigen Steuerfestsetzung wird der Vorläufigkeitsvermerk zum Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung mit sofortiger Wirkung gestrichen. Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren kommt danach insoweit nicht mehr in Betracht. Die zuletzt zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG geführten Revisionsverfahren seien mittlerweile beendet worden. [i]Kanzler, NWB 51/2021 S. 3779, NWB EAAAI-00498Der BFH habe mit Beschlüssen v. - VI R 18/19 (NWB RAAAH-94044) und v. - VI R 48/18 (NWB PAAAH-95919) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Damit sei der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.
[i]Verfassungsbeschwerde gegen BFH VI R 18/19Gegen den (NWB RAAAH-94044) ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (AR 8859/21). Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die beim BFH anhängige Anhörungsrüge (VI S 13/21) zunächst in das Allgemeine Register eingetragen worden. In der Verfassungsbeschwerde geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Beschrän...