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NWB Nr. 29 vom Seite 2313 Fach 2a Seite 2033

Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1997

von Ministerialrat Josef Lohrer, Oberviechtach

I. Steuerliche Begriffsbestimmungen

1. Gesetz

Der Bundesgesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, die seiner Regelungskompetenz unterliegenden Normen, die vom Einigungsvertrag erfaßt waren, zu ändern. Offen läßt der BFH, ob diese Änderungskompetenz nur zum Schutz fundamentaler Rechtsgrundsätze besteht. Der Einigungsvertrag kann der von Verfassungs wegen bestehenden Gesetzeskompetenz allenfalls dann entgegengehalten werden, wenn die Gesetzesänderung, verglichen mit den Regelungen im Einigungsvertrag - generell abstrakt gesehen -, zu einer Verschlechterung der Rechtssituation der Bürger im Beitrittsgebiet führt ( BStBl II S. 730; der gem. § 57 Abs. 4 Satz 1 i. V. mit § 10d EStG vorzunehmende Verlustrücktrag geht der Anrechnung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 DBStÄndG DDR vor).

Eine Gesetzesrückwirkung findet grds. nur dort ihre verfassungsrechtlichen Grenzen, wo Vertrauensschutz des Bürgers und Rechtssicherheit einer Änderung entgegenstehen. Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt daher nur für belastende, nicht für begünstigende Regelungen ( a. a. O.; der mit StÄndG 1991 eingeführte Ve...