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Überblick über die Rechtsprechung des BFH zur Abgabenordnung im Jahr 1992
I. Betriebsstätte
§ 49 EStG verwendet den Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Dieser Begriff weicht aber häufig von der Definition der Betriebsstätte in den DBA ab (vgl. Art. 5 OECD-Musterabkommen). Deshalb muß geprüft werden, ob das deutsche Besteuerungsrecht nach § 49 EStG nicht womöglich durch einen engeren Betriebsstättenbegriff im DBA ausgeschlossen ist ( BStBl II S. 937, zu Art. 5 DBA-Schweiz).
II. Zuständigkeit
Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG können durch RechtsVO einem FA Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer FÄ übertragen werden. Es handelt sich hierbei um eine bundesgesetzliche Ermächtigung gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG. Dabei ist es zulässig, daß eine auf § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG gestützte RechtsVO unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Dies gilt auch dann, wenn der Verordnungsgeber zur Ausfüllung dieser Begriffe Verwaltungsrichtlinien aufstellt oder sich auf solche bezieht ( BStBl 1992 II S. 132).
III. Steuergeheimnis
Mit der Kodifizierung des sog. Bankenerlasses in § 30a AO durch das StRG 1990 wurde in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, damit sei die Weitergabe der aufgrund von Anzeigen gem. § 33 ErbStG gewonnenen Informationen der ErbSt-Stellen des FA an die Veranlagungsbezirke unzulässig geworden. Im Urt. v. , BStBl II S. 616, hat der BFH den Informationsfluß zwischen ErbSt- und Veranlagu...