Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 3 vom Seite 132

Neues zur Lohnsteuerpauschalierung für Fahrtkostenzuschüsse und Dienstwagengestellung

Anpassungen an erhöhte Entfernungspauschale

Susanne Weber

Mit [i]BMF, Schreiben v. 18.11.2021 - IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 NWB SAAAH-95221 Schreiben vom hat die Finanzverwaltung ihr bisheriges BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen vom aktualisiert und an die seit geltende Rechtslage angepasst. Das BMF-Schreiben enthält auch Neuregelungen zur Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG und ist somit auch für das Lohnsteuerverfahren relevant.

I. Grundsätze der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

[i]Wenning, Lohnsteuerpauschalierung, infoCenter NWB NAAAB-05694 Die Pauschalierung mit einem Steuersatz von 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG ist für folgende Sachverhalte möglich:

  • Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Mitarbeiters zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (dies gilt z. B. für den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte);

  • Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Mitarbeiters für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Hinweis:

Die [i]Lohnsteuerpauschalierung ≤ Entfernungspauschale Pauschalbesteuerung ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag, den der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen kann (Entfernungspauschale). S. 133

II. Höhe der Entfernungspauschale

[i]Sukzessive Erhöhung der EntfernungspauschaleDie Entfernungspauschale beträgt grundsätzlich 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem sog. Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. In den Jahren 2021 bis 2026 erhöht sie sich ab dem 21. Entfernungskilometer um 5 bzw. 8 Cent. Sie ist somit wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
1 bis 20 Kilometer
ab dem 21. Entfernungskilometer
2021 bis 2023
0,30 €
0,35 €
2024 bis 2026
0,30 €
0,38 €

Die [i]Langenkämper, Entfernungspauschale, infoCenter NWB VAAAB-14224 Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und wird auch gewährt, wenn der Mitarbeiter für die Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, einem sog. Sammelpunkt oder dem nächstgelegenen Zugang eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets öffentliche Verkehrsmittel nutzt oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft ist. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können die übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden.

Hinweis:

Grundsätzlich [i]4.500 €-Grenze ohne eigenes Kfz oder Dienstwagen ist die abziehbare Entfernungspauschale auf einen Betrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter sein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Kfz nutzt.

Beispiel 1

Der Mitarbeiter fährt arbeitstäglich mit seinem privaten Kfz zur ersten Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 30 km. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Barzuschuss von 150 € pro Monat.

Lösung

Bis zu der Höhe, in der der Mitarbeiter in seiner Einkommensteuererklärung die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen kann, darf der Arbeitgeber den Barzuschuss mit einem Steuersatz von 15 % pauschal versteuern. Dabei darf er im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich davon ausgehen, dass die Entfernungspauschale für 15 Tage pro Monat geltend gemacht werden darf.

Berechnung des pauschalierungsfähigen Betrags:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
15 Arbeitstage • 20 km • 0,30 € =
90,00 €
15 Arbeitstage • 10 km • 0,35 € =
52,50 €
Summe
142,50 €

Der Zuschuss i. H. von 150 € kann somit monatlich i. H. von 142,50 € (jährlich 1.710 €) mit 15 % pauschal versteuert werden, 7,50 € (jährlich 90 €) müssen mit dem individuellen Steuersatz des Mitarbeiters versteuert werden.

III. Begrenzung auf 4.500 € im Kalenderjahr

Wegen der Begrenzung des mit 15 % pauschalierungsfähigen Betrags auf die Höhe der Entfernungspauschale ist zu unterscheiden:S. 134

  • Bei [i]Nutzung eines Kfz ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz muss die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 € nicht beachtet werden.

  • Bei [i]Sonstige Fahrzeuge ausschließlicher Benutzung anderer motorisierter Fahrzeuge (z. B. Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa, Pedelec, E-Bike) ist der pauschalierungsfähige Betrag auf den Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt.

  • Bei [i]Tatsächliche Kosten ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei verbilligter Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG, für Flugstrecken sowie bei Menschen mit Behinderungen ist eine Pauschalbesteuerung der Sachbezüge und Zuschüsse in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Mitarbeiters möglich. Die Begrenzung auf 4.500 € muss nicht geprüft werden.