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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 12 K 3393/18 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 11

Steuerfreie Beihilfen zur Erziehung – Honorarauszahlung über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe

Leitsatz

Beauftragt das Jugendamt einen Träger der freien Jugendhilfe zu einem abstrakt festgelegten Honorarsatz mit der Betreuung eines Pflegekindes, so stellen die von dem privaten Träger an die von ihm mit der Erbringung der Pflegeleistung beauftragte Pflegeperson/Erziehungsstelle ausgezahlten Vergütungen keine steuerfreien Beihilfen zur Erziehung i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG dar, wenn die Pflegeperson weder ihre Honorare aus öffentlichen Mitteln erhält, weil sie nach Maßgabe eines eigenständigen Vertrages mit dem privaten Träger bemessen und gezahlt werden (vgl. BStBl. I 2018, 1109), noch – nach Lage des Einzelfalls - die Verwendung der Mittel durch den privaten Träger der öffentlichen Rechnungskontrolle unterliegt (vgl. , BStBl. II 2017, 432).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2021 S. 173 Nr. 4
XAAAH-64289

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