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Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH außerhalb von Familiengesellschaften
I. Einleitung
Anders als der Einzelkaufmann und Personengesellschafter unterliegt das Organmitglied einer Kapitalgesellschaft (z. B. AG, GmbH) grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (vgl. dazu NWB F. 27 S. 4879). Dies gilt für den Vorstand einer AG wie den Geschäftsführer der GmbH gleichermaßen.
Das Vorstandsmitglied der AG ist indes kraft Gesetzes in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 4 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung gem. § 27 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SGB III von der Versicherungspflicht freigestellt. Begründet wird dies mit einem fehlenden Schutzbedürfnis. Aus diesem Gesetzeszweck hat die Rechtsprechung auch dem stellvertretenden Vorstandsmitglied eine Versicherungsfreiheit zuerkannt ( USK 73149). Ferner soll dies für den Vorstand einer AG auch dann gelten, wenn er neben seiner Vorstandstätigkeit in der AG eine normalerweise versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt (BSGE 49 S. 22; s. hierzu im Einzelnen Zugmeier, INF 2001 S. 623).
Demgegenüber gibt es für den Geschäftsführer einer GmbH keine gesetzliche Regelung. Es muss insoweit vielmehr auf die Rechtsprechung des BSG zurückgegriffen werden. Sie spiegelt sich in internen Weisungen, Runderlasse...