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Arbeitsentgelt bei Dienstverhinderung
I. Grundsatz
Wird die aus einem gegenseitigen Vertrage dem einen Teile obliegende Leistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der andere Teil zu vertreten hat, so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich die Gegenleistung (§ 323 Abs. 1 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Das heißt: Wird einem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung infolge eines Umstandes unmöglich, den weder er noch der Arbeitgeber zu vertreten hat, verliert er den Anspruch auf Arbeitsvergütung.
Von dem Grundsatz des § 323 Abs. 1 BGB gibt es im Arbeitsrecht jedoch einige Ausnahmen, z. B. bei einer Dienstverhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen, die hier erörtert werden soll. Nach § 616 Satz 1 BGB wird ”der zur Dienstleistung Verpflichtete . . . des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird”.
§ 616 BGB wird im Bereich der Berufsbildung durch § 12 Abs. 1 BBiG ergänzt. Dem Auszubildenden ist nach § 12 Abs. 1 Nr. 2b BBiG die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen zu zahlen, wenn er aus einem ”in seiner Person li...