Abschnitt 3: Getrenntleben der Lebenspartner
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben [1]
1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. 2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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PAAAA-73953
1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3189) mit Wirkung v. .