BGB § 492a

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse

Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [1]

Untertitel 1: Darlehensvertrag

Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge [2]

§ 492a Kopplungsgeschäfte bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen [3] [4]

(1) 1Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags unbeschadet des § 492b nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt (Kopplungsgeschäft). 2Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit den weiteren Finanzprodukten oder -dienstleistungen angeboten wird.

(2) Soweit ein Kopplungsgeschäft unzulässig ist, sind die mit dem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag gekoppelten Geschäfte nichtig; die Wirksamkeit des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags bleibt davon unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903

1Amtl. Anm.: Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl EG Nr. L 101 S. 17).

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 11. 6. 2010.

3Anm. d. Red.: § 492a i. d. F. des Gesetzes v. 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 35 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 354) wird § 492a mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags nicht davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer oder ein Dritter eine Restschuldversicherung abschließt. Ist der Darlehensgeber zum Abschluss des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags bereit, ohne dass der Verbraucher eine Restschuldversicherung abschließt, liegt ein Kopplungsgeschäft auch dann nicht vor, wenn die Bedingungen für den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag von denen abweichen, zu denen er zusammen mit der Restschuldversicherung angeboten wird.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kopplungsgeschäft“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 1a“ eingefügt, wird das Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ und das Wort „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags“ durch das Wort „Verbraucherdarlehensvertrags“ ersetzt.