BGB § 327t

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse

Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen

Titel 2a: Verträge über digitale Produkte [1]

Untertitel 2: Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern [2]

§ 327t Anwendungsbereich [3]

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

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WAAAA-73903

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 327t eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2123) mit Wirkung v.