Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 2: Verwandtschaft
Titel 2: Abstammung
§ 1600 Anfechtungsberechtigte [1] [2]
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
die Mutter und
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) 1Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. 2Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: § 1600 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2780) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgegeben am
(BGBl 2024 I Nr. 164):
Aus dem
– wird folgende Entscheidungsformel
veröffentlicht:
1.
§ 1600
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
in der Fassung des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom
(Bundesgesetzblatt I Seite 2780) ist mit
Artikel 6 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
2.
§ 1600
Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum
, fort. Bis zu einer Neuregelung sind durch Anträge von
Anfechtungsberechtigten nach
§ 1600
Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eingeleitete Verfahren auf deren Antrag hin auszusetzen.