Taxifahren zur Wohnungsbesichtigung als Umzugskosten
kein Werbungskostenabzug für Prüfung, Abbau und Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs,
jedoch teilweise Steuerermäßigung nach § 35a EStG
Werbungskostenabzug für Ohropax
Behandlungs- und Krankheitskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale
abgegolten
neuer Anzug als bürgerliche Kleidung
Leitsatz
1. Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG)
geltend gemacht werden (R 9.9 Abs. 2 LStR). Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten
nachzuweisen. Daher können auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten
berücksichtigungsfähig sein.
2. Aufwendungen für die Anschaffung von Ohropax sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dadurch der Lärm durch während
der Arbeitszeit im Büro des Arbeitgebers stattfindende Baumaßnahmen gedämpft worden ist.
3. Lässt der Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs Elektrogeräte in seiner alten Wohnung ausbauen und
entsorgen, stellen die Aufwendungen hierfür keine als Werbungskosten abziehbare Umzugskosten dar. Die Kosten für die Prüfung
und den Abbau der Geräte in der Wohnung sind jedoch Handwerkerleistungen i. S. v. § 35a Abs. 3, 4 EStG, nicht aber die Kosten
des Abtransports und der Entsorgung.
4. Die AfaA infolge der Beschädigung des während eines Unfalls getragenen Anzugs, die Aufwendungen für Medizin sowie für Fahrten
zu Ärzten und zur Physiotherapie, die durch einen auf dem Weg zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte erlittenen
Unfall verursacht worden, sind als außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten und deswegen nicht
gesondert als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen für einen vom Arbeitnehmer angeschafften neuen Anzug stellen Aufwendungen
für bürgerliche Kleidung dar und sind als solche nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 685 Nr. 9 EStB 2019 S. 386 Nr. 9 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2019 S. 1578 GAAAH-10553
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