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Beginn und Beendigung des Vollstreckungsverfahrens
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Im stl. Vollstreckungsverfahren kommt es vielfach auf die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns und des Endes dieses Verfahrens an. So können bestimmte Anträge, Rechtsbehelfe oder Maßnahmen nur innerhalb des Vollstreckungsverfahrens Anwendung finden. Unkenntnis über die tatsächliche Verfahrensdauer kann für beide Seiten zu äußerst unangenehmen Überraschungen führen.
I. Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
Grds. darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Zahlung, Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO).
Erste Voraussetzung für den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen ist somit grds. die Fälligkeit des Steueranspruchs (§ 220 AO). Die Möglichkeit des Arrests ist zwar schon vor Fälligkeit des Steueranspruchs gegeben; da im Arrestverfahren jedoch lediglich die Sicherung des (zukünftigen) Steueranspruchs, nicht aber die Tilgung beabsichtigt und zulässig ist (§ 324 Abs. 1 AO), möchte ich das Arrestverfahren an dieser Stelle aussparen.
Fälligkeit bedeutet in diesem Zusammenha...BStBl II S. 657