Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

7. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-54067-2

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (7. Auflage)

G

1 Garantie

ist ein vertraglich zugesichertes Versprechen – in der Regel des Herstellers einer   Sache  – für Mängel, die während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Die Garantie kann abgegeben werden für die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie). Dem Käufer stehen im Garantiefall zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat (§ 443 BGB).

Der Gegenbegriff zur Garantie ist die   Gewährleistung , wobei   Verbraucher diese Begriffe oft verwechseln. Zu beachten ist, dass derjenige, dem eine Garantie eingeräumt wurde, ein Wahlrecht zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung hat.

2 Gattungsschuld

ist der Gegenbegriff zur   Stückschuld . Bei der Gattungsschuld beschränken sich die Vertragsparteien darauf, den Leistungsgegenstand nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen, für die eine Vielzahl gleichartiger, durch generelle Merkmale gekennzeichneter Kaufgegen...

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