Ewald Ickstadt, Marvin Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

7. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-470-54067-2

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (7. Auflage)

F

1 Fachaufsicht

ist die Bezeichnung für die inhaltliche Aufsicht über die rechtmäßige und zweckmäßige Erledigung der Verwaltungsaufgaben gegenüber nachgeordneten   Behörden . Die Fachaufsicht über die Behörden der allgemeinen Verwaltung hat der zuständige Fachminister. Handelt es sich um eine Angelegenheit aus dem Geschäftsbereich des Ministers des Inneren, so ist dieser auch für die Fachaufsicht zuständig.

2 Fachaufsichtsbeschwerde

  Aufsichtsbeschwerde

3 Fälligkeitsprinzip

ist ein   Haushaltsgrundsatz , der besagt, dass im   Haushaltsplan nur die Ausgaben veranschlagt werden dürfen, die im Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden (§ 8 HGrG, § 11 BHO/LHO).

4 Familienzuschlag

ist ein Teil der Dienstbezüge des   Beamten . Die Höhe des Familienzuschlages richtet sich nach der   Besoldungsgruppe des Beamten und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten entspricht. Der dem Beamten konkret zustehende Familienzuschlag ergibt sich aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz (§ 39 BBesG bzw. Landesbesoldungsgesetz).

5 Fazilität

ist ein Fachbegriff aus dem Bereich der Banken und umfasst die einem Kunden von der Bank eingeräumte Möglichk...

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