BMF - IV C 5 - S 1961/08/10002-10 BStBl 2017 I S. 1301

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2017

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom (BGBl. I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2017 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.

Anlage 1

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Erläuterungen
zum Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Kalenderjahr 2017

(Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antragsvordruck.)

Der Antrag muss spätestens bis zum bei der Bausparkasse abgegeben werden, an die die Aufwendungen geleistet worden sind.

  1. Sofern Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden, geben Sie bitte die Steuernummer an, unter der die Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird. Bitte geben Sie auch Ihre Identifikationsnummer und ggf. die Ihres Ehegatten/Lebenspartners nach dem LPartG an.

  2. Prämienberechtigt für 2017 sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die vor dem geboren oder Vollwaisen sind. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), oder die im Ausland ansässig sind und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.

    Alleinstehende sind alle Personen, die 2017 nicht verheiratet/verpartnert waren, und Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden.

    Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG steht ein gemeinsamer Höchstbetrag zu (Höchstbetragsgemeinschaft), wenn sie beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahres 2017 miteinander verheiratet/verpartnert waren, nicht dauernd getrennt gelebt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und sie nicht die Einzelveranlagung zur Einkommensteuer wählen. Sie gelten als zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG, auch wenn keine Veranlagung durchgeführt worden ist. Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden, gelten als Alleinstehende.

  3. Bausparbeiträge, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Eine Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, wenn das maßgebende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ⑦ nicht mehr als 17.900 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG ② beträgt. Sind diese Einkommensgrenzen überschritten, können Sie im Rahmen der prämienbegünstigten Höchstbeträge (512/1.024 Euro) ⑥ für diese vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beanspruchen.

  4. Die Wohnungsbauprämie wird regelmäßig nur ermittelt und vorgemerkt.

    Die Auszahlung der angesammelten Wohnungsbauprämien an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrags – erfolgt grundsätzlich erst bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags. Für Bausparbeiträge, die auf Bausparverträge erst nach wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Bausparvertrags geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrags an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrags – ausgezahlt.

    Für Bausparverträge, die vor dem abgeschlossen wurden und für die bis zum mindestens ein Beitrag in Höhe der Regelsparrate entrichtet wurde, erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie an die Bausparkasse – zugunsten Ihres Bausparvertrags –, wenn der Bausparvertrag zugeteilt, die Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrags überschritten oder unschädlich über den Bausparvertrag verfügt worden ist. Für Bausparbeiträge, die auf bereits zugeteilte Bausparverträge bzw. erst nach Ablauf der Festlegungsfrist von 7 Jahren seit Abschluss des Bausparvertrags geleistet worden sind, wird die Wohnungsbauprämie bereits nach Bearbeitung des Prämienantrags an die Bausparkassse – zugunsten Ihres Bausparvertrags – ausgezahlt.

  5. Haben Sie mehrere Verträge, aufgrund derer prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes geleistet werden und überschreiten Ihre Beiträge den Höchstbetrag ⑥, müssen Sie erklären, für welche Beiträge Sie die Prämie erhalten wollen. Für die im Antrag unter II. aufgeführten Aufwendungen können Sie eine Prämie allerdings nur insoweit beanspruchen, als Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner nach dem LPartG den Höchstbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft haben, z. B. durch bereits bei einer anderen Bausparkasse oder einem anderen Unternehmen geltend gemachte Aufwendungen. Tragen Sie deshalb bitte die Beiträge, für die Sie die Prämie beanspruchen, bis zu dem Ihnen höchstens noch zustehenden Betrag, in die dafür unter II. vorgesehene Spalte 5 ein.

  6. Bausparbeiträge und andere Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sind insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 1.024 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG ② prämienbegünstigt.

  7. Eine Wohnungsbauprämie für das Jahr 2017 kann nur gewährt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2017 die Einkommensgrenze nicht überschritten hat. Deswegen kann eine Wohnungsbauprämie nur ermittelt werden, wenn Sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Die maßgebliche Einkommensgrenze für Alleinstehende ② beträgt 25.600 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG ② 51.200 Euro. Haben Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG für 2017 die Einzelveranlagung gewählt, gilt für jeden die Einkommensgrenze von 25.600 Euro. Für die Ermittlung des für das Wohnungsbau-Prämiengesetz maßgebenden zu versteuernden Einkommens sind für die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder stets die Freibeträge für Kinder für das gesamte Sparjahr abzuziehen. Dies gilt auch, wenn bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht die Freibeträge für Kinder berücksichtigt wurden, weil Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Der Kinderfreibetrag beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 2.358 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG ② 4.716 Euro; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 1.320 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG ② 2.640 Euro. Soweit in Ihrem Einkommensteuerbescheid schon die Freibeträge für Kinder berücksichtigt sind, dürfen diese nicht nochmals abgezogen werden. Ihr zu versteuerndes Einkommen können Sie aus Ihrem Einkommensteuerbescheid für 2017 entnehmen. Sollte dieser Bescheid noch nicht vorliegen, können Sie anhand der folgenden Erläuterungen eine überschlägige Prüfung selbst vornehmen. Die Prämiengewährung für 2017 muss nicht ausgeschlossen sein, wenn der Bruttoarbeitslohn bei Arbeitnehmern in 2017 mehr als 25.600/51.200 Euro betragen hat. Der nachstehenden Tabelle können Sie entnehmen, bis zu welchem in 2017 bezogenen Bruttoarbeitslohn Ihnen eine Wohnungsbauprämie gewährt werden kann.

    Bruttoarbeitslohn 2017 in Euro
    (unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen)
    rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
    (z. B. Arbeiter und Angestellte)

    Alleinstehende

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    Dem Elternteil steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu [1]
    kein Kind
    31.297
     
    1 Kind
    35.514
    37.749
    2 Kinder
    39.823
    42.339
    3 Kinder
    44.132
    46.930

    Ehegatten/Lebenspartner

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
    Einer von beiden ist Arbeitnehmer
    Beide sind Arbeitnehmer
    kein Kind
    60.578
    62.593
    1 Kind
    68.294
    71.028
    2 Kinder
    76.150
    79.645
    3 Kinder
    83.509
    88.263

    nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
    (z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten [2])

    Alleinstehende

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    Dem Elternteil steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu
    kein Kind
    28.536
     
    1 Kind
    32.214
    34.122
    2 Kinder
    35.892
    38.040
    3 Kinder
    39.570
    41.958

    Ehegatten/Lebenspartner

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
    Einer von beiden ist Arbeitnehmer
    Beide sind Arbeitnehmer
    kein Kind
    55.272
    57.072
    1 Kind
    62.628
    64.428
    2 Kinder
    69.984
    71.784
    3 Kinder
    77.340
    79.140

    Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Abzüge (z. B. Versorgungs-Freibetrag, Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags, zusätzliche Sonderausgaben beispielsweise aufgrund eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind.

    Die angegebenen Beträge können sich allerdings auch verringern, wenn Sie noch weitere Einkünfte haben, bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Ost anzuwenden ist.

    Weitere Einkünfte sind z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der abgeltenden Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 5 EStG (sog. Abgeltungsteuer) bzw. dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG unterliegen, bleiben dabei unberücksichtigt.

  8. Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist vom Prämienberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Bei Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG, die eine Höchstbetragsgemeinschaft ② bilden, muss jeder Ehegatte/Lebenspartner nach dem LPartG den Antrag unterschreiben. Bei minderjährigen Prämienberechtigten ist auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Anlage 2

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Erläuterungen
zum Antrag auf Wohnungsbauprämie für das Kalenderjahr 2017

(Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antragsvordruck.)
Der Antrag muss spätestens bis zum bei der Bausparkasse abgegeben werden, an die die Aufwendungen geleistet worden sind.

  1. Zuständiges Finanzamt ist für Sie das im Zeitpunkt der Antragstellung für Ihre Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Finanzamt. Bitte geben Sie dieses Finanzamt auch dann an, wenn Sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Geben Sie bitte auch Ihre Identifikationsnummer und ggf. die Ihres Ehegatten/Lebenspartners nach dem LPartG an.

  2. Prämienberechtigt für 2017 sind alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die vor dem geboren oder Vollwaisen sind. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt), oder die im Ausland ansässig sind und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.

    Alleinstehende sind alle Personen, die 2017 nicht verheiratet/verpartnert waren, und Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden.

    Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG steht ein gemeinsamer Höchstbetrag zu (Höchstbetragsgemeinschaft), wenn sie beide mindestens während eines Teils des Kalenderjahres 2017 miteinander verheiratet/verpartnert waren, nicht dauernd getrennt gelebt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und sie nicht die Einzelveranlagung zur Einkommensteuer wählen. Sie gelten als zusammenveranlagte Ehegatten, auch wenn keine Veranlagung durchgeführt worden ist. Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG, die keine Höchstbetragsgemeinschaft bilden, gelten als Alleinstehende.

  3. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen sind, werden vorrangig durch Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert. Eine Einbeziehung vermögenswirksamer Leistungen in die prämienbegünstigten Aufwendungen kommt deshalb nur in Betracht, wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage haben. Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, wenn das maßgebende zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ⑤ nicht mehr als 17.900 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 35.800 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG ② beträgt. Überschreiten Sie die Einkommensgrenzen, können Sie im Rahmen der prämienbegünstigten Höchstbeträge (512/1.024 Euro) ⑧ für diese vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beanspruchen.

  4. Haben Sie mehrere Verträge, aufgrund derer prämienbegünstigte Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes geleistet werden und überschreiten Ihre Beiträge den Höchstbetrag ⑧, müssen Sie erklären, für welche Beiträge Sie die Prämie erhalten wollen. Für die im Antrag unter II. aufgeführten Aufwendungen können Sie eine Prämie allerdings nur insoweit beanspruchen, als Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner nach dem LPartG den Höchstbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft haben, z. B. durch bereits bei anderen Unternehmen oder einer Bausparkasse geltend gemachte Aufwendungen. Tragen Sie deshalb bitte die Beiträge, für die Sie die Prämie beanspruchen, bis zu dem Ihnen höchstens noch zustehenden Betrag, in die dafür unter II. Vorgesehene Spalte 4 ein.

  5. Eine Wohnungsbauprämie für das Jahr 2017 kann nur gewährt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2017 die Einkommensgrenze nicht überschritten hat. Die maßgebliche Einkommensgrenze für Alleinstehende ② beträgt 25.600 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG ② 51.200 Euro. Haben Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG für 2017 die Einzelveranlagung gewählt, gilt für jeden die Einkommensgrenze von 25.600 Euro. Für die Ermittlung des für das Wohnungsbau-Prämiengesetz maßgebenden zu versteuernden Einkommens sind für die steuerlich zu berücksichtigenden Kinder stets die Freibeträge für Kinder für das gesamte Sparjahr abzuziehen. Dies gilt auch, wenn bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht die Freibeträge für Kinder berücksichtigt wurden, weil Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Der Kinderfreibetrag beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 2.358 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG ② 4.716 Euro; der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beträgt in der Regel für Alleinstehende ② 1.320 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG ② 2.640 Euro. Soweit in Ihrem Einkommensteuerbescheid schon die Freibeträge für Kinder berücksichtigt sind, dürfen diese nicht nochmals abgezogen werden. Ihr zu versteuerndes Einkommen können Sie aus Ihrem Einkommensteuerbescheid für 2017 entnehmen. Sollte dieser Bescheid noch nicht vorliegen, können Sie anhand der folgenden Erläuterungen eine überschlägige Prüfung selbst vornehmen.

    Die Prämiengewährung für 2017 muss nicht ausgeschlossen sein, wenn der Bruttoarbeitslohn bei Arbeitnehmern in 2017 mehr als 25.600/51.200 Euro betragen hat. Der nachstehenden Tabelle können Sie entnehmen, bis zu welchem in 2017 bezogenen Bruttoarbeitslohn Ihnen eine Wohnungsbauprämie gewährt werden kann.

    Bruttoarbeitslohn 2017 in Euro
    (unter Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Pausch- und Freibeträge und der Voraussetzung, dass keine anderen Einkünfte vorliegen)
    rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
    (z. B. Arbeiter und Angestellte)

    Alleinstehende

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
     
    Dem Elternteil steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu [3]
     
    kein Kind
    31.297
     
     
    1 Kind
    35.514
    37.749
     
    2 Kinder
    39.823
    42.339
     
    3 Kinder
    44.132
    46.930
     

    Ehegatten/Lebenspartner

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
    Einer von beiden ist Arbeitnehmer
    Beide sind Arbeitnehmer
    kein Kind
    60.578
    62.593
    1 Kind
    68.294
    71.028
    2 Kinder
    76.150
    79.645
    3 Kinder
    83.509
    88.263

    nicht rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer
    (z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten [4])

    Alleinstehende

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
     
    Dem Elternteil steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu
    kein Kind
    28.536
     
    1 Kind
    32.214
    34.122
    2 Kinder
    35.892
    38.040
    3 Kinder
    39.570
    41.958

    Ehegatten/Lebenspartner

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
    Einer von beiden ist Arbeitnehmer
    Beide sind Arbeitnehmer
    kein Kind
    55.272
    57.072
    1 Kind
    62.628
    64.428
    2 Kinder
    69.984
    71.784
    3 Kinder
    77.340
    79.140

    Die in der Tabelle angegebenen Beträge können sich im Einzelfall noch erhöhen, wenn höhere Abzüge (z. B. Versorgungs-Freibetrag, Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags, zusätzliche Sonderausgaben beispielsweise aufgrund eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung, außergewöhnliche Belastungen) zu berücksichtigen sind.

    Die angegebenen Beträge können sich allerdings auch verringern, wenn Sie noch weitere Einkünfte haben, bzw. in der gesetzlichen Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze Ost anzuwenden ist.

  6. Falls Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, machen Sie bitte die zusätzlichen Angaben über Ihre Einkommensverhältnisse. Hierdurch wird gewährleistet, dass das Finanzamt Ihren Antrag ohne weitere Rückfragen bearbeiten kann.

  7. Weitere Einkünfte sind z. B. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte nach § 22 Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere der der Besteuerung unterliegende Teil der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der abgeltenden Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 5 EStG (sog. Abgeltungsteuer) bzw. dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Absatz 1 Satz 1 EStG unterliegen, bleiben dabei unberücksichtigt.

  8. Bausparbeiträge und andere Aufwendungen im Sinne des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sind insgesamt nur bis zu einem Höchstbetrag von 512 Euro bei Alleinstehenden ② bzw. 1.024 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG ② prämienbegünstigt. Für die im Antrag unter II. aufgeführten Aufwendungen besteht ein Prämienanspruch nur, soweit Sie die genannten Höchstbeträge noch nicht ausgeschöpft haben.

  9. Der Antrag auf Wohnungsbauprämie ist vom Prämienberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. Bei Ehegatten/Lebenspartnern nach dem LPartG, die eine Höchstbetragsgemeinschaft ② bilden, muss jeder Ehegatte/Lebenspartner nach dem LPartG den Antrag unterschreiben. Bei minderjährigen Prämienberechtigten ist auch die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

BMF v. - IV C 5 - S 1961/08/10002-10


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1301
EAAAG-59885

1Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

2mit eigenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung von 1.900 Euro/3.800 Euro pro Jahr (bei alleinverdienenden Ehegatten/Lebenspartnern 3.000 Euro –)

3Alleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld zusteht.

4mit eigenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung von 1.900 Euro/3.800 Euro pro Jahr (bei alleinverdienenden Ehegatten/Lebenspartnern 3.000 Euro –)