Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bankrecht | Kündigungsrecht von Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife
Eine Bausparkasse kann Bausparverträge kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB in der bis zum geltenden Fassung [im Folgenden a. F.] - jetzt § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Im Verfahren XI ZR 185/16 schloss die Klägerin am mit der beklagten Bausparkasse einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 €). Der Bausparvertrag war seit dem zuteilungsreif. Am erklärte die Beklagte die Kündigung des Bausparvertrags unter Berufung auf § 489 Abs. 1 BGB zum . Im Verfahren XI ZR 272/16 schloss die Klägerin gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann, den sie als Alleinerbin beerbt hat, mit der beklagten Bausparkasse am einen Bausparvertrag über eine...