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Großer Senat des BFH erklärt Sanierungserlass für rechtswidrig
Die Besteuerung oder Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen hat eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Der Gesetzgeber hatte sie bis zum Veranlagungszeitraum 1997 im Rahmen des § 3 Nr. 66 EStG a. F. steuerfrei gestellt. Voraussetzung für diese steuerliche Begünstigung war eine Sanierungsabsicht der Gläubiger, die Sanierungseignung des Schuldenerlasses und natürlich die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens. Seit Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. kommt Sanierungsgewinnen keine Sonderstellung mehr zu, so dass sie grundsätzlich steuerpflichtig sind. Später hatte die Finanzverwaltung mit (BStBl 2003 I S. 240) und vom (BStBl 2010 I S. 18) verfügt, dass Steuern auf Sanierungsgewinne u. a. bei Vorliegen eines Sanierungsplans erlassen werden können. Eine Einzelfallprüfung der Billigkeitsregelungen der § 163 und § 227 AO konnte dabei unterbleiben. So hatte neben den Gläubigern des Unternehmens auch der Staat einen Anteil an der Erhaltung der Arbeitsplätze geleistet.
Der Große Senat des BFH hat nun in einer Grundsatzentscheidung vom - GrS 1/15 NWB OAAAG-37082 festgestellt, dass der Sanierungserlass der Finanzverwaltung gegen den Grundsatz der Gesetzm...