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Betriebs- oder Betriebsteilübergang
Besonderheiten beim Abschluss eines Arbeitsverhältnisses
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die am Rechtsverkehr beteiligten Personen selbst darüber befinden, ob sie einen Vertrag schließen (sog. Abschlussfreiheit) und welchen Inhalt ein Vertrag haben soll (sog. Inhaltsfreiheit; Ellenberger in Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, Einf. v. § 145, Rn. 8). Dieser Grundsatz erfährt im Bereich des Arbeitsrechts zahlreiche Einschränkungen. Im Einzelnen (Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, München 2014, Rn. 562): § 613a BGB regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle des rechtsgeschäftlichen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen neuen Inhaber. Die Norm bezweckt den Schutz der bestehenden Arbeitsverhältnisse (Feudner, DB 1996 S. 830), die Gewährleistung der Kontinuität eines etwaigen Betriebsrats (Kleinebrink, ArbRB 2004 S. 341) sowie die angemessene Verteilung des Haftungsrisikos zwischen altem und neuem Betriebsinhaber (Preis, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Individualarbeitsrecht, München 2009, S. 973).
I. Voraussetzungen eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs
Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang i. S. des § 613a BGB hat folgende Voraussetzungen:
1. Vorliegen eines Betriebs oder Betriebsteils
Unter einem Betrieb versteht man eine orga...