Ergänzung des (BStBl 2014 I S. 1586); Änderung des (BStBl 2009 I S. 1172)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die (BStBl 2014 I S. 1586) und vom (BStBl 2009 I S. 1172) wie folgt geändert:
1. Änderung des unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2016 I S. 1001)
Rz. 57 wird wie folgt gefasst:
„VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung
57 Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, ersetzt dieses Schreiben das (BStBl 2013 I S. 36).
Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem zufließen.
Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Absatz 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem zufließen.
Die Regelung des § 8 Absatz 8 bzw. § 20 InvStG fällt durch die zum in Kraft tretende Neufassung des Investmentsteuergesetzes weg. Angesichts des geringen verbleibenden Anwendungszeitraums wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn kein Ausweis der abgedruckten Tabellen und der Ankreuzfelder in der Steuerbescheinigung erfolgt. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Absatz 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.
Es wird nicht beanstandet, wenn der Ausweis von Kirchensteuer, der aufgrund einer Kirchensteuerabzugsverpflichtung z. B. wegen eines Betriebskontos einer natürlichen Person oder einer Kapitalanlage, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen einer natürlichen Person gehört (§ 51a Absatz 2b EStG), erst für Kapitalerträge berücksichtigt wird, die nach dem zufließen.”
Muster II
………
………
………
(Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge)
Adressfeld
………
………
………
Steuerbescheinigung
einer leistenden
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines
Personenunternehmens
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□ □ | Einzelsteuerbescheinigung |
□ □ | Zusammengefasste
Bescheinigung für den Zeitraum …… |
Wir
versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden
sind. |
An
………………………………………………
(Name und Anschrift der Gläubigerin /des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)
wurden lt. Beschluss vom ……… am ……… für ………
(Zahlungstag) (Zeitraum)
folgende Kapitalerträge gezahlt:
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Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG | ……… |
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG | ……… |
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7a EStG | ……… |
Darin enthaltene
Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe | |
von drei
Fünfteln vorgenommen wurde (§ 44a Abs. 8 EStG) | ……… |
Summe der darauf
entfallenden Kapitalertragsteuer | ……… |
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG | ……… |
(ohne Erträge aus
Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG) | |
Höhe der Kapitalerträge aus
Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG | ……… |
Sonstige Kapitalerträge | ……… |
Summe Kapitalertragsteuer in
Höhe von 25 % | ……… |
oder wegen einbehaltener
Kirchensteuer entsprechend geminderter Kapitalertragsteuerbetrag | ……… |
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7b EStG | ……… |
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7c EStG | ……… |
Summe der darauf
entfallenden Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % | ……… |
Summe
Solidaritätszuschlag | ……… |
(für Veranlagungszeitraum 2014) | |
Summe _ _ Kirchensteuer zur
Kapitalertragsteuer | ……… |
(ab Veranlagungszeitraum 2015) | |
Summe Kirchensteuer zur
Kapitalertragsteuer | ……… |
kirchensteuererhebende
Religionsgemeinschaft | ……… |
Höhe des in Anspruch
genommenen Sparer-Pauschbetrages Zeile 12 oder 13 Anlage KAP | ……… |
Leistungen aus dem
steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) | ……… |
Muster III
………
………
………
(Bezeichnung der auszahlenden Stelle)
Adressfeld
………
………
………
Steuerbescheinigung
der die Kapitalerträge
auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften im Sinne der
§§ 13,
15,
18 und
21 EStG sowie
bei Einkünften im Sinne des
§ 43
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 1a, 2 EStG von beschränkt
Steuerpflichtigen
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□ □ | Einzelsteuerbescheinigung |
□ □ | Zusammengefasste
Bescheinigung für den Zeitraum |
Wir
versichern, dass Einzelsteuerbescheinigungen insoweit nicht ausgestellt worden
sind. | |
□ | Abstandnahme vom Steuerabzug
nach
§ 43
Abs. 2 EStG |
An………………………………………………
(Name und Anschrift der Gläubigerin /des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)
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□ □ | wurden am
……… |
(Zahlungstag) | |
□ | Die
Steuerbescheinigung wird auf Antrag der/die ……… (Name des
ausländischen Kreditinstitutes, das in Vertretung des Anteilseigners den Antrag
auf Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschrift
der Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschrift der Kapitalerträge
wurde an das ……… (Name des ausländischen Kreditinstituts)
erteilt. |
für
………. | |
(Name und Anschrift des
Schuldners der Kapitalerträge, bei Wertpapieren WKN/ISIN) | |
□ □ | wurden für den Zeitraum
………. |
folgende Kapitalerträge gezahlt/gutgeschrieben/gelten als zugeflossen:
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Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 1a EStG | ……… | |
> davon: Erträge, die dem
Teileinkünfteverfahren unterliegen | ……… | |
> davon: Erträge im Sinne des
§ 19
Abs. 1 REITG | ……… | |
> davon: Erträge beschränkt
Steuerpflichtiger [1] | ……… |
Bei zusammengefasster Bescheinigung entfallen die Erträge auf folgende Wertpapiere (weitere Zeilen ergänzbar):
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Name Wertpapier | WKN/ISIN | Stückzahl | Zuflussdatum | Brutto-Kapitalertrag | KapSt | Solz |
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Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG | ……… | ||
> davon: Erträge
beschränkt Steuerpflichtiger [2]
……… | |||
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 EStG | ……… | ||
Darin enthaltene
Kapitalerträge, von denen der Steuerabzug in Höhe von drei
Fünfteln vorgenommen wurde (§ 44a Abs. 8 EStG) | ……… | ||
Summe der darauf
entfallenden Kapitalertragsteuer | ……… | ||
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 EStG | ……… | ||
(ohne Erträge aus
Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG) | |||
Höhe der Kapitalerträge aus
Lebensversicherungen im Sinne des
§ 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG | ……… | ||
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 6 EStG | ……… | ||
> davon: Erträge, die dem
Teileinkünfteverfahren unterliegen | ……… | ||
> davon: Erträge im Sinne
des
§ 19
Abs. 1 REITG | ……… | ||
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 7 EStG | ……… | ||
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 8 und 10 bis 12 EStG | ……… | ||
Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 9 EStG | ……… | ||
(ohne Erträge aus der
Veräußerung/ Rückgabe von Investmentanteilen) | |||
> davon: Erträge, die dem
Teileinkünfteverfahren unterliegen | ……… | ||
Erträge aus der
Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen im Sinne des
§ 8
Abs. 6 InvStG | ……… | ||
Ersatzbemessungsgrundlage im
Sinne des
§ 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und
14 EStG | ……… | ||
Enthalten in den
bescheinigten Kapitalerträgen | |||
□ Ausländischer
thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur
nachrichtlich: | |||
Höhe der
ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
und Mehr-/Mindestbeträge aus intransparenten Fonds | ………. | ||
□ Im Zeitpunkt der
Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten
ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf
hin, dass Sie in der Steuererklärung sämtliche Erträge anzugeben haben. | |||
Bei Veräußerung/Rückgabe von
Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds: | |||
Summe der als zugeflossen
geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an
ausländischen Investmentfonds | |||
……… | |||
(Diese Summe ist in der
bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und bei der Einkünfteermittlung
abzuziehen.) | |||
Kapitalertragsteuer | ……… | ||
Solidaritätszuschlag | ……… | ||
Kirchensteuer zur
Kapitalertragsteuer | ……… | ||
kirchensteuererhebende
Religionsgemeinschaft | ……… | ||
Leistungen aus dem
steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG) | ……… |
Bei zusammengefasster Bescheinigung entfallen die Erträge auf folgende Wertpapiere (weitere Zeilen ergänzbar):
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Name Wertpapier | WKN/ISIN | Stückzahl | Zuflussdatum | Brutto-Kapitalertrag | KapSt | Solz |
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□ | Für Sie wurden
Anteile an einem Investmentfonds verwahrt, der inzwischen nicht mehr die
steuerrechtlichen Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt und nunmehr
als Investitionsgesellschaft gilt. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz,
dass die Anteile nach
§ 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG als veräußert
gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn in Ihrer
Steuererklärung anzugeben. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von
Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich
veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht
erforderlich. |
Folgende Investmentanteile sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds, zu dem der Investmentanteil als veräußert gilt [§ 8 Absatz 8 Satz 1 InvStG]).
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Fondsbezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile am
Stichtag | Veräußerungsgewinn/-verlust
ermittelt nach
§ 8
Abs. 5 InvStG | Zwischengewinn | Stichtag |
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□ | Für Sie wurden Anteile an
einer Investitionsgesellschaft verwahrt, die in einen Investmentfonds
umgewandelt wurde. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die
Anteile an der Investitionsgesellschaft nach
§ 20
Satz 4 InvStG als veräußert gelten und Sie verpflichtet
sind, einen Veräußerungsgewinn in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Als
Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als
Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis (hilfsweise der
Börsen- oder Marktpreis) am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem die
Umwandlung steuerlich wirksam erfolgt ist. Die darauf festgesetzte Steuer wird
allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil
tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht
erforderlich. |
Folgende Anteile an Investitionsgesellschaften sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung der Umwandlung unanfechtbar geworden ist und der Investitionsgesellschaftsanteil als veräußert gilt [§ 20 InvStG]).
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Bezeichnung der
Investitionsgesellschaft | ISIN | Anzahl der Anteile | Veräußerungsgewinn/-verlust | Stichtag | |
§ 3 Nr. 40 EStG,
§ 8b KStG
anwendbar | § 3 Nr. 40 EStG,
§ 8b KStG
nicht anwendbar |
2. Änderung des unter Berücksichtigung der Änderungen durch das (BStBl 2012 I S. 238)
Rz. 85 wird wie folgt gefasst:
„Bemessungsgrundlage ist im Regelfall der Unterschiedsbetrag.”
BMF v. - IV C 1 - S 2401/08/10001: 015IV C 1
- S 2252/15/10008: 009
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1238
DB 2016 S. 2815 Nr. 48
DStR 2016 S. 8 Nr. 47
ErbStB 2017 S. 11 Nr. 1
TAAAF-87332