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Handels- und steuerrechtliche Haftung bei Unternehmensfortführung
I. Einführung
Bei der Übertragung von Unternehmen wird zwischen dem Anteilskauf (sog. share deal) und dem Kauf von Wirtschaftsgütern (sog. asset deal) unterschieden. Die Anteilsübertragung ändert lediglich die Gesellschafterstruktur, so dass die Gläubiger weiterhin auf den gleichen Schuldner zugreifen können. Bei dem „asset deal“ werden einzelne Wirtschaftsgüter im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Hier liegt – anders als beim „share deal“ – keine Gesamtrechtsnachfolge vor. Die Abwicklung des Unternehmenskaufs erfordert vielmehr für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, der auf den Erwerber übertragen werden soll, einen gesonderten Übertragungsakt (so , NJW 2013 S. 1083 ff.).
Ein Anteilskauf scheidet bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen aus. Der Einzelkaufmann kann jedoch seinen Betrieb durch Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern veräußern. Ein „share deal“ ist sowohl bei Kapital- als auch Personenhandelsgesellschaften möglich.
II. Handelsrechtliche Haftung (§ 25 HGB)
Im Handelsrecht wird als „Firma“ der Name bezeichnet, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Eine Firmenfort...