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Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – praktische Bedeutung und Voraussetzungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAF-74260 Mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt UG (haftungsbeschränkt), stellt das GmbH-Gesetz dem Rechtsverkehr eine „Variante“ der GmbH zur Verfügung, die mit einem geringeren Stammkapital als dem Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 € gegründet werden kann. Mit einem Stammkapital von mindestens 1 € kann so eine juristische Person errichtet werden, die einen Haftungsschirm bietet. Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf nicht unter der Bezeichnung „GmbH“ firmieren, sondern muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Dazu und zu den weiteren für diese GmbH-Variante geltenden Sonderregelungen liegt inzwischen höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die sowohl bei der Gründung als auch bei der Führung und Begleitung der GmbH zu beachten ist.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gründung der UG (haftungsbeschränkt)
[i]Nur Neugründung als BargründungEine UG (haftungsbeschränkt) kann stets nur durch Neugründung im Wege der Bargründung entstehen. Ein Formwechsel in die UG (haftungsbeschränkt) ist ebenso ausgeschlossen wie die Herabsetzung des Stammkapitals einer GmbH oder eine Ausgliederung zur...