Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 91 Datenerhebung und Datenabgleich
BStBl 2013 I 1022.
Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Infolge der Änderungen durch das AltEinkG v. ist die Datenübermittlung nunmehr auch für Zwecke der Berechnung der Zulage vorgesehen.
II. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
2Durch den Datenabgleich soll eine unberechtigte Inanspruchnahme der staatlichen Förderung in Form der Altersvorsorgezulage und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG verhindert werden. Hierfür sieht § 91 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG vor, dass bestimmte Träger öffentlicher Belange (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die FÄer) ihre personenbezogenen Daten auf Anforderung der zentralen Stelle DRV Bund (§ 81 EStG) zum Zwecke der Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie zur Überprüfung der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs übermitteln. Die Übertragung beschränkt sich auf die bereits bei den Behörden vorhandenen Daten und ist inhaltlich auf die nach § 89 Abs. 2 EStG erhobenen Daten begrenzt. § 91 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG ermächtigt die zentrale Stelle zum Abruf von Daten auch für Zwecke der Berechnung des Mindest...