Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).
Literatur: Hillmoth, Kinder im Steuerrecht, Herne 2016, Rn. 906 ff.
Arbeitshilfen und Grundlagen online: Hillmoth, Kindergeld, Kinderfreibetrag und andere kindbedingte Steuervergünstigungen, Grundlagen, NWB DokID: NWB QAAAE-52191.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Die Vorschrift regelt den Meldedatenabgleich zur Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen.
2–7(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
8§ 69 EStG bildet nach Maßgabe des Melderechts die Rechtsgrundlage für den Datenabgleich zwischen den Meldebehörden und der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld. Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes nehmen am Meldedatenabgleich nicht teil.
9Die Datenübermittlung von den Meldebehörden an die Familienkassen ermöglicht die schnellere Überprüfung der Richtigkeit der von Eltern geltend gemachten Ansprüche auf Kindergeld. Durch einen Datenabgleich können die Existenz und der Inlandsaufenthalt der berechtigten Person und der Kinder festgestellt werden. Hierdurch sollen mehrfache Zahlungen an Kindergeld für dasselbe Kind ausgeschlossen werden.