Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
Allgemeine Erläuterungen
1Die Vorschrift des § 50e Abs. 1 EStG sanktioniert den Fall einer unvollständigen, unterlassenen oder verspäteten Mitteilung nach § 45d Abs. 1 Satz 1 EStG an das Bundeszentralamt für Steuern aus Vorsatz oder Leichtfertigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 € (§ 50e Abs. 1 Satz 2 EStG). Darüber hinaus erfasst der Tatbestand des § 50e Abs. 1 EStG auch den Fall einer Verletzung der Meldepflicht für inländische Versicherungsvermittler nach § 45d Abs. 3 EStG, welche bis zum 30. 3. des jeweiligen Folgejahres zu erfüllen ist. Zudem wird auch die Verletzung der in der Zinsinformationsverordnung festgelegten Pflicht zur Anfertigung von Mitteilungen bzgl. ausgezahlter Zinsen sowie die Pflicht zur Fertigung von Mitteilungen, welche sich gem. Art. 17 der Richtlinie 2003/48/EG mit anderen Staaten oder abhängigen Gebieten geschlossenen Verträgen ergeben, sanktioniert.
2§ 50e Abs. 2 EStG verfolgt das Ziel zu verhindern, dass die Strafbewehrung nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit auch auf geringfügig Privathaushaltsbeschäftigte gem. § 8a SGB IV durchschlägt. Hiervon sind Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen. Anwendbar bleiben jedoch gem. § 50e Abs. 2 Satz 3 EStG die Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 AO. Dies impliziert, dass obwohl die Nicht-Anmeldung der pauschalen Lohnste...