Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
R 46.1 und R 46.2 EStR; H 46.2 und H 46.3 EStH; § 70 EStDV.
§ 46 Abs. 1 EStG (weggefallen)
Text der zuletzt geltenden Fassung des § 46 Abs. 1:
(1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen
bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 54 000 Deutsche Mark,
bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen mehr als 27 000 Deutsche Mark
beträgt.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1. § 46 Abs. 1 EStG a. F.
1Die Vorschrift sah eine Pflichtveranlagung vor, wenn bestimmte Einkommensgrenzen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit überschritten wurden. Auf diese Veranlagungspflicht wollte der Gesetzgeber verzichten. Es sollte bei den Amtsveranlagungsfällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG verbleiben.
2. § 46 Abs. 2 bis 5 EStG
2Die Vorschrift regelt die Veranlagung von Arbeitnehmern. Die Vorschrift verfolgt dabei zwei Zwecke. Einerseits soll sie die Lohnsteuer gegenüber der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Kj. entsteht, ausgleichen. Andererseits soll sie aber auch durch den ...