Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34e Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1Besonderer Zweck der Steuerermäßigung des § 34e EStG war es, das gegenüber der Gewinnermittlung nach § 13a EStG mit der Ermittlung der tatsächlichen Gewinne nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG verbundene sprunghafte Ansteigen der Steuerbelastung auszugleichen. Die Steuerermäßigung war daher weder auf Veräußerungsgewinne oder nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch auf die Gewinne aus Betriebsverpachtung anzuwenden. Die Vorschrift sah einen personenbezogenen Steuerabzugsbetrag in Höhe der auf die begünstigten Einkünfte entfallenden Einkommensteuer, höchstens aber 2 000 DM für Land- und Forstwirte mit einem Gewinn bis zu 60 000 DM vor. Der Höchstbetrag minderte sich bei Gewinnen zwischen 50 000 DM und 60 000 DM stufenweise. Für die VZ 1999 und 2000 waren der Höchstbetrag auf 1 000 DM und die Gewinngrenze auf 50 000 DM reduziert.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift wurde zunächst als § 32d EStG durch das Gesetz zur Neuregelung der Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte in das EStG eingefügt und noch im selben Jahr zu § 34e EStG umnummeriert. Die Steuerermäßigung war erstmals für de...